GEMA-Vertrag

Z U S A T Z V E R E I N B A R U N G
zum Gesamtvertrag RV / 32 Nr. 5 (10)
vom 19. / 24. Mai 1989
- gültig ab 01.07.2004 -

zwischen

der GEMA, Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte, Sitz Berlin
vertreten durch ihren Vorstand, Prof. Dr. Reinhold Kreile (Vorsitzender), Prof. Dr. Jürgen Becker und Rainer Hilpert,
Byreuther Str. 37, 10787 Berlin,
Rosenheimer Str. 11, 81667 München,
- im nachstehenden Text kurz „GEMA“ genannt –

und

dem Deutschen Sportbund e.V., Sitz Berlin,
vertreten durch seinen Präsidenten, Manfred von Richthofen,
Otto-Fleck-Schneise, 12, 60528 Frankfurt,

wird für Folgendes vereinbart:

1. Berechtigte
Die Zusatzvereinbarung wird für folgende Landesverbände des Deutschen Sportbundes und deren Mitglieder geschlossen:

- Badischer Sportbund (Nord)
- Badischer Sportbund Freiburg
- Württembergischer Landessportbund
- Bayerischer Landes-Sportverband
- Landessportbund Berlin
- Landessportbund Brandenburg
- Landessportbund Bremen
- Hamburger Sportbund
- Landessportbund Hessen
- Landessportbund Mecklenburg-Vorpommern
- Landessportbund Niedersachsen
- Landessportbund Nordrhein-Westfalen
- Landessportbund Rheinland-Pfalz
- Landessportverband für das Saarland
- Landessportbund Sachsen
- Landessportbund Sachsen-Anhalt
- Landessportverband Schleswig-Holstein
- Landessportbund Thüringen

2. Vergütung und Zahlungsmodalitäten

Der Deutsche Sportbund zahlt zur Abgeltung der unter Ziffer 4 aufgeführten Musiknutzungen der Berechtigten nach Ziffer 1 eine jährliche Pauschale je Mitgliedschaft.

Die gesetzliche festgelegte Mehrwertsteuer (zur Zeit 7 %) wird hinzugerechnet.

Die Beträge beinhalten die zur Zeit gültigen Wiedergabevergütungen für die GVL (Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten): Zuschlag von 20 % bei Wiedergabe von Tonträgern, von 26 % bei Hörfunk- bzw. Fernsehwiedergaben und die VG Wort (Verwertungsgesellschaft Wort): Zuschlag von 20 % bei Hörfunk- und Fernsehwiedergaben. Bei Änderungen der Vergütungssätze der beiden Verwertungsgesellschaften wird die vereinbarte Gesamtvergütung entsprechend angepasst.

Die Pauschale je Mitgliedschaft bezieht sich auf die jährlich vom Deutschen Sportbund e.V. der GEMA bekannt zu gebenden Mitgliedschaften der Landessportbünde, nicht auf die tatsächlich zugrunde liegenden Einzelmitglieder (Personen).

Die sich errechnende Gesamtvergütung je Abrechnungsjahr ist in zwei gleichen Raten an die GEMA zu bezahlen, und zwar am 1. April und 1. Oktober. Die Vergütung für das 2. Halbjahr 2004 ist fällig am 1. Oktober 2004.


3. Abgegoltene Musiknutzungen

Folgende Musiknutzungen der Berechtigten sind durch Zahlung der Vergütung abgegolten:

a.) Jahres- und Monatsversammlungen
b.) Vortragsabende
c.) Weihnachtsfeiern oder Jahres- bzw. Saisonabschlussfeiern ohne Tanz
d.) Festzüge bei Turnfesten mit Turner- und Spielmannszügen
e.) Festakte bei offiziellen Gelegenheiten
f.) Totenfeiern
g.) Gruppen- und Heimatabende der Jugendgruppen ohne Tanz
h.) Elternabende der Jugendgruppen ohne Tanz
i.) Training und Wettbewerbe solcher Sportdisziplinen, bei denen Musik integrierter Bestandteil ist. Dies gilt ausschließlich bei Wettbewerben von Amateursportlern mit bis zu 1.000 Besuchern.
j.) Wiedergabe von Hörfunksendungen, Fernsehsendungen und Tonträgern ohne Veranstaltungscharakter zur vereinsinternen Nutzung in nicht bewirtschafteten Räumen, die nur Vereinsmitgliedern zugänglich sind. Als bewirtschaftet gelten Räume, wenn hierfür eine Erlaubnis (Konzession) erforderlich ist. Ein Raum ist auch dann bewirtschaftet, wenn keine Konzession erforderlich ist, jedoch der Verkauf von Getränken und Speisen stattfindet.
k.) Sport- und Spielfeste, sofern nicht noch erhebliche andere Aktivitäten bestehen.
l.) Musiknutzungen zur Vorführung einer Sportart (z.B. Aerobic, Jazzdance) anlässlich einer Präsentations-Veranstaltung der Vereinsangebote zur Mitgliederwerbung.
m.) Kurse im vereinsinternen Trainingsbereich, wenn ausschließlich Vereinsmitglieder teilnehmen und keine zusätzliche Kursgebühr erhoben wird.
n.) Musiknutzungen bei der Aus- und Fortbildung in Bildungswerken der Landessportbünde, wenn Fernseher, Radio oder Tonträger ausschließlich zur Schulung eingesetzt werden.
o.) Musikalische Umrahmungen bei Sportveranstaltungen (sog. "Pausenmusik"), jedoch ausschließlich bei Amateurveranstaltungen mit bis zu 1.000 Besuchern
soweit die Musizierenden keine Entlohnung erhalten.

4. Vertragsdauer und Kündigung
Die Zusatzvereinbarung wird fest vom 1. Juli 2004 bis 31. Dezember 2008 geschlossen.

Sofern ein Landessportbund während der Laufzeit der Zusatzvereinbarung aus dem Kreis der Berechtigten ausscheidet, wird die Vergütung für den jeweiligen Abrechnungszeitraum nur anteilig berechnet.

Kommt eine Vertragspartei ihren Verpflichtungen aus der Vereinbarung nicht nach, ist die jeweils andere Vertragspartei nach vorangegangener Mahnung mit angemessener Nachfristsetzung berechtigt, den Vertrag mit einer Kündigungsfrist von einem Monat zum jeweils nächsten Monatsende zu kündigen.

Die Vereinbarung kann von jedem Vertragspartner aus wichtigem Grund ohne Einhaltung der Kündigungsfrist gekündigt werden.

5. Salvatorische Klausel
Sollte eine oder sollten mehrere der Bestimmungen dieser Vereinbarung unwirksam sein, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der restlichen Bestimmungen dieser Vereinbarung. Die Parteien verpflichten sich, in einem derartigen Fall in eine neue Regelung einzuwilligen, die dem wirtschaftlichen Zweck der ungültigen Bestimmungen möglichst nahe kommt und die sie vereinbart hätten, wenn sie die Unwirksamkeit gekannt hätten.