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GEMA-Vertrag
Z U S A T Z V E R E
I N B A R U N G
zum Gesamtvertrag RV / 32 Nr. 5 (10)
vom 19. / 24. Mai 1989
- gültig ab 01.07.2004 -
zwischen
der GEMA, Gesellschaft für musikalische
Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte,
Sitz Berlin
vertreten durch ihren Vorstand, Prof. Dr. Reinhold Kreile (Vorsitzender),
Prof. Dr. Jürgen Becker und Rainer Hilpert,
Byreuther Str. 37, 10787 Berlin,
Rosenheimer Str. 11, 81667 München,
- im nachstehenden Text kurz „GEMA“ genannt –
und
dem Deutschen Sportbund e.V., Sitz Berlin,
vertreten durch seinen Präsidenten, Manfred von Richthofen,
Otto-Fleck-Schneise, 12, 60528 Frankfurt,
wird für Folgendes vereinbart:
1. Berechtigte
Die Zusatzvereinbarung wird für folgende Landesverbände
des Deutschen Sportbundes und deren Mitglieder geschlossen:
- Badischer Sportbund (Nord)
- Badischer Sportbund Freiburg
- Württembergischer Landessportbund
- Bayerischer Landes-Sportverband
- Landessportbund Berlin
- Landessportbund Brandenburg
- Landessportbund Bremen
- Hamburger Sportbund
- Landessportbund Hessen
- Landessportbund Mecklenburg-Vorpommern
- Landessportbund Niedersachsen
- Landessportbund Nordrhein-Westfalen
- Landessportbund Rheinland-Pfalz
- Landessportverband für das Saarland
- Landessportbund Sachsen
- Landessportbund Sachsen-Anhalt
- Landessportverband Schleswig-Holstein
- Landessportbund Thüringen
2. Vergütung und Zahlungsmodalitäten
Der Deutsche Sportbund zahlt zur Abgeltung der
unter Ziffer 4 aufgeführten Musiknutzungen der Berechtigten
nach Ziffer 1 eine jährliche Pauschale je Mitgliedschaft.
Die gesetzliche festgelegte Mehrwertsteuer (zur
Zeit 7 %) wird hinzugerechnet.
Die Beträge beinhalten die zur Zeit gültigen
Wiedergabevergütungen für die GVL (Gesellschaft zur Verwertung
von Leistungsschutzrechten): Zuschlag von 20 % bei Wiedergabe von
Tonträgern, von 26 % bei Hörfunk- bzw. Fernsehwiedergaben
und die VG Wort (Verwertungsgesellschaft Wort): Zuschlag von 20
% bei Hörfunk- und Fernsehwiedergaben. Bei Änderungen
der Vergütungssätze der beiden Verwertungsgesellschaften
wird die vereinbarte Gesamtvergütung entsprechend angepasst.
Die Pauschale je Mitgliedschaft bezieht sich
auf die jährlich vom Deutschen Sportbund e.V. der GEMA bekannt
zu gebenden Mitgliedschaften der Landessportbünde, nicht auf
die tatsächlich zugrunde liegenden Einzelmitglieder (Personen).
Die sich errechnende Gesamtvergütung je
Abrechnungsjahr ist in zwei gleichen Raten an die GEMA zu bezahlen,
und zwar am 1. April und 1. Oktober. Die Vergütung für
das 2. Halbjahr 2004 ist fällig am 1. Oktober 2004.
3. Abgegoltene Musiknutzungen
Folgende Musiknutzungen der Berechtigten sind durch Zahlung der
Vergütung abgegolten:
a.) Jahres- und Monatsversammlungen
b.) Vortragsabende
c.) Weihnachtsfeiern oder Jahres- bzw. Saisonabschlussfeiern ohne
Tanz
d.) Festzüge bei Turnfesten mit Turner- und Spielmannszügen
e.) Festakte bei offiziellen Gelegenheiten
f.) Totenfeiern
g.) Gruppen- und Heimatabende der Jugendgruppen ohne Tanz
h.) Elternabende der Jugendgruppen ohne Tanz
i.) Training und Wettbewerbe solcher Sportdisziplinen, bei denen
Musik integrierter Bestandteil ist. Dies gilt ausschließlich
bei Wettbewerben von Amateursportlern mit bis zu 1.000 Besuchern.
j.) Wiedergabe von Hörfunksendungen, Fernsehsendungen und Tonträgern
ohne Veranstaltungscharakter zur vereinsinternen Nutzung in nicht
bewirtschafteten Räumen, die nur Vereinsmitgliedern zugänglich
sind. Als bewirtschaftet gelten Räume, wenn hierfür eine
Erlaubnis (Konzession) erforderlich ist. Ein Raum ist auch dann
bewirtschaftet, wenn keine Konzession erforderlich ist, jedoch der
Verkauf von Getränken und Speisen stattfindet.
k.) Sport- und Spielfeste, sofern nicht noch erhebliche andere Aktivitäten
bestehen.
l.) Musiknutzungen zur Vorführung einer Sportart (z.B. Aerobic,
Jazzdance) anlässlich einer Präsentations-Veranstaltung
der Vereinsangebote zur Mitgliederwerbung.
m.) Kurse im vereinsinternen Trainingsbereich, wenn ausschließlich
Vereinsmitglieder teilnehmen und keine zusätzliche Kursgebühr
erhoben wird.
n.) Musiknutzungen bei der Aus- und Fortbildung in Bildungswerken
der Landessportbünde, wenn Fernseher, Radio oder Tonträger
ausschließlich zur Schulung eingesetzt werden.
o.) Musikalische Umrahmungen bei Sportveranstaltungen (sog. "Pausenmusik"),
jedoch ausschließlich bei Amateurveranstaltungen mit bis zu
1.000 Besuchern
soweit die Musizierenden keine Entlohnung erhalten.
4. Vertragsdauer und Kündigung
Die Zusatzvereinbarung wird fest vom 1. Juli 2004 bis 31. Dezember
2008 geschlossen.
Sofern ein Landessportbund während der
Laufzeit der Zusatzvereinbarung aus dem Kreis der Berechtigten ausscheidet,
wird die Vergütung für den jeweiligen Abrechnungszeitraum
nur anteilig berechnet.
Kommt eine Vertragspartei ihren Verpflichtungen
aus der Vereinbarung nicht nach, ist die jeweils andere Vertragspartei
nach vorangegangener Mahnung mit angemessener Nachfristsetzung berechtigt,
den Vertrag mit einer Kündigungsfrist von einem Monat zum jeweils
nächsten Monatsende zu kündigen.
Die Vereinbarung kann von jedem Vertragspartner
aus wichtigem Grund ohne Einhaltung der Kündigungsfrist gekündigt
werden.
5. Salvatorische Klausel
Sollte eine oder sollten mehrere der Bestimmungen dieser Vereinbarung
unwirksam sein, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der restlichen
Bestimmungen dieser Vereinbarung. Die Parteien verpflichten sich,
in einem derartigen Fall in eine neue Regelung einzuwilligen, die
dem wirtschaftlichen Zweck der ungültigen Bestimmungen möglichst
nahe kommt und die sie vereinbart hätten, wenn sie die Unwirksamkeit
gekannt hätten.
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