DOSB Bericht, 19.12.2025
Mehr Geld, weniger Bürokratie: Das Steueränderungsgesetz bringt Vereinen echte Vorteile. Von höheren Pauschalen bis zu besseren Haftungsregeln. Erfahre, was das fürs Ehrenamt und deinen Sportverein ab dem 1. Januar 2026 bedeutet!
Das Steueränderungsgesetz enthält spannende und wichtige Neuerungen für alle Sportvereine in Deutschland.
Das Steuer-was? Genau. Noch nie gehört und wenn doch, dann wahrscheinlich nicht so richtig verstanden. Dabei ist für Vereine wichtig, was dort drin steht. Der Deutsche Olympische Sportbund (DOSB) hilft deshalb bei der Übersetzung.
Die Bundesregierung hat im September den Entwurf des Steueränderungsgesetzes 2025 beschlossen, der Bundesrat am 19. Dezember zugestimmt. Dadurch treten zum Jahresbeginn 2026 neue steuerliche Regelungen in Kraft, die vor allem Sportvereine und ehrenamtlich Engagierte entlasten sollen. Ziel ist es, Bürokratie abzubauen, das Ehrenamt attraktiver zu machen und Vereinen mehr finanziellen Spielraum zu geben.
Die Änderungen sind zugleich das Ergebnis einer über viele Jahre hinweg beharrlichen Interessenvertretung des organisierten Sports, der sich lautstark für bessere rechtliche und steuerliche Rahmenbedingungen für Vereine eingesetzt hat.
Hier die wichtigsten Änderungen im Überblick:
Freigrenze: Mehr steuerfreier Spielraum für Vereine
- Vereine dürfen ab 2026 mehr Geld aus wirtschaftlichen Aktivitäten steuerfrei behalten. Die sogenannte Freigrenze steigt von 45.000 auf 50.000 Euro pro Jahr.
- Das hilft allen Vereinen, die aus ergänzendem wirtschaftlichen Betrieb Geld verdienen (z.B. Vereinsgaststätte oder Vereinsheim-Bewirtung, Werbung auf Trikots oder Sportplätzen, Verkauf von Fanartikeln, Organisation von Festen oder Veranstaltungen).
Pauschalen: Höhere steuerfreie Vergütungen für Ehrenamtliche
- Die Übungsleiterpauschale steigt um 10 % von 3.000 auf 3.300 Euro.
- Die Ehrenamtspauschale steigt um gut 14 % von 840 auf 960 Euro.
- Damit dürfen Vereine ihren Übungsleiter*innen und Ehrenamtlichen in Zukunft mehr Geld zahlen, ohne dass die Empfangenden darauf Steuern zahlen müssen.
Haftung: Besserer Haftungsschutz für Ehrenamtliche
- Ehrenamtliche sind künftig besser vor persönlicher Haftung geschützt, wenn sie unbeabsichtigt einen Schaden verursachen.
- Der Schutz gilt nun bis zu einer Vergütung von 3.300 Euro pro Jahr
- Bisher lag diese Grenze bei nur 840 Euro
- Das bedeutet: Die Risiken bei der Übernahme eines Ehrenamtes sinken.
Zeitnahe Mittelverwendung: Weniger Bürokratie für kleine und mittlere Vereine
- Die Freigrenze bei der Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung wird deutlich von 45.000 auf 100.000 Euro angehoben.
- Ein gemeinnütziger Sportverein darf seine Mittel nicht auf Dauer ansammeln, sondern muss sie grundsätzlich zeitnah, also in der Regel bis zum Ende des übernächsten Kalender- oder Wirtschaftsjahres, für die satzungsgemäßen Zwecke einsetzen.
- Um Vereine zu entlasten, galt bisher: Wenn die gesamten Einnahmen eines Vereins im Jahr nicht mehr als 45.000 Euro betragen, dann muss der Verein die „zeitnahe Mittelverwendung“ nicht nachweisen.
- Praktisch bedeutete das: Kleine Vereine konnten ihre Mittel auch etwas länger zurücklegen, ohne dass das Finanzamt prüft.
- Mit der neuen Regelung ist diese Freigrenze auf 100.000 Euro erhöht worden. Das bedeutet: Vereine mit geringeren Einnahmen müssen künftig nicht mehr nachweisen, dass sie ihre Mittel sofort ausgeben.
Sphärenzuordnung: Einfachere Buchführung bei geringeren Einnahmen
- Solange ein Verein weniger als 50.000 Euro aus wirtschaftlichen Aktivitäten einnimmt, gilt künftig:Keine aufwendige Aufteilung der Einnahmen in verschiedene steuerliche Bereiche mehr nötig
- Bei gemeinnützigen Vereinen unterscheidet das Steuerrecht verschiedene Sphären (Bereiche):
- Ideeller Bereich (z. B. Mitgliedsbeiträge, Spenden) → steuerfrei
- Vermögensverwaltung (z. B. Zinsen, Vermietung von Vereinsheimen) → meist steuerfrei
- Zweckbetrieb (z. B. Eintrittsgelder bei Sportveranstaltungen) → steuerbegünstigt
- Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb (z. B. Vereinsfeste, Werbung, Vereinsgaststätte) → steuerpflichtig
- Die Einnahmen müssen normalerweise sorgfältig diesen Sphären zugeordnet und getrennt verbucht werden. Das bedeutet: viel Bürokratie.
- Bisher galt: Wenn ein Verein aus seinem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb maximal 45.000 Euro pro Jahr einnimmt, bleibt dieser Bereich körperschaft- und gewerbesteuerfrei (s. oben „Freigrenze“: Diese Grenze wird auf 50.000 Euro angehoben).
- Das bedeutet weniger Verwaltungsaufwand, weil kleine und mittlere Vereine ihre Einnahmen nicht mehr kompliziert auseinanderrechnen müssen (z. B. welcher Teil vom Vereinsfest zweckbetrieblich, welcher wirtschaftlich war).
- Wichtig: Vereine mit Einnahmen über 50.000 Euro aus wirtschaftlicher Betätigung müssten dies jedoch weiter tun.
Photovoltaik: Solarstrom auf dem Vereinsdach wird rechtssicher
Ab 2026 gilt klar:
- Der Betrieb von Photovoltaik- oder Solaranlagen ist unschädlich für die Gemeinnützigkeit, auch wenn Strom ins Netz eingespeist wird
- Das bedeutet: Vereine können sich nun ohne rechtliche Unsicherheit an der Energiewende beteiligen.
- Wichtig:
- Einnahmen aus der Stromeinspeisung gelten weiterhin als wirtschaftlicher Betrieb
- Gewinne können steuerpflichtig sein, allerdings gibt es mögliche Steuerbefreiungen
E-Sport wird gemeinnützig anerkannt
- Ab dem 1. Januar 2026 wird E-Sport als gemeinnütziger Zweck anerkannt.
- Damit erhalten Vereine, die E-Sport-Angebote machen, mehr Rechtssicherheit in Bezug auf ihren Gemeinnützigkeitsstatus.
- Wichtig: Diese Änderung betrifft ausschließlich die gemeinnützigkeitsrechtliche Behandlung.
- E-Sport wird dadurch nicht mit Sport gleichgestellt und gilt weiterhin nicht als Sport im rechtlichen oder sportpolitischen Sinne.
Fazit
Die neuen Regeln ab 2026 bringen:
- Mehr Geld für Vereine
- Mehr Anerkennung und Schutz für Ehrenamtliche
- Weniger Bürokratie
- Mehr Rechtssicherheit bei erneuerbaren Energien
Für viele Sportvereine bedeutet das: mehr Freiraum, weniger Papierkram und bessere Bedingungen fürs Ehrenamt!

