Corona-Hilfe für Sportvereine neu aufgelegt

31.01.2022

Das Land Brandenburg hat in Zusammenarbeit mit dem Landessportbund den Rettungsschirm für in Not geratene Sportvereine neu aufgespannt. Die seit 2020 existierende und bereits mehrfach verlängerte Corona-Hilfe des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport (MBJS) kann auch in diesem Jahr beantragt werden. Der Verein muss mit seinem Antrag versichern, „dass er durch die Corona-Pandemie in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten ist, die seine Existenz bedrohen, weil die fortlaufenden Einnahmen voraussichtlich nicht ausreichen, um die Verbindlichkeiten aus den fortlaufenden Personal- und Sachkosten für den Zeitraum der beantragten Hilfe zu zahlen (Liquiditätsengpass)“, wie es in der Richtlinie heißt. Ist dies der Fall, erhält der betroffene Verein „eine einmalige nicht rückzahlbare Leistung als Zuschuss in Form eines Schadensausgleichs.“

Die Hilfe wird für bis zu drei Monate ab dem 01.01.2022 gewährt, maximal bis zum 30.06.2022. Erneute Antragstellungen, die sich auf einen neuen, also vom Erstantrag nicht umfassten Zeitraum von bis zu drei Monaten beziehen, sind möglich.

Anträge müssen direkt beim Landessportbund bis zum 01.05.2022 per E-Mail an coronahilfe@lsb-brandenburg.de eingereicht werden.

Richtlinie des MBJS zur Corona-Hilfe

FAQs des MBJS zur Corona-Hilfe

Antragsformular zur Corona-Hilfe

Text/ Foto: Landessportbund Brandenburg

Infos zur Verlängerung der ÜL Lizenz in 2022

21.01.2022

In Bezug auf die Verlängerung der Übungsleiter – Lizenzen gab es in 2020 als auch in 2021 eine Ausnahmeregelung zum einmaligen Verlängern der Lizenz ohne Nachweis von Fortbildungen für ein Jahr.

Diese Ausnahmeregelung wird es in 2022 nicht mehr geben.  

Im September 2022 planen wir in Spremberg einen Lizenz Verlängerungskurs mit 15 Übungseinheiten.

Weitere Angebote findet ihr beim Ausbildungsteam Südbrandenburg (durchgeführt in Cottbus) oder bei der ESAB, sowohl in Präsenz, als auch als online – Schulungen.

Übersicht Lehrgänge des Ausbildungsteam Südbrandenburg/ Stadtsportbund Cottbus

Übersicht | Bildung im Sportland Brandenburg (sportland-bildung.de)

Für einige Übungsleiter sind vielleicht auch die 3 gerade ausgeschriebene online – Kinderschutzseminare (28.2., 04.04. und 16.05.2022/ 17.30 – 20.30 Uhr) von Interesse. Sie sind aktuell vom Bildungsreferenten Steffen Müller von der BSJ veröffentlicht worden. Diese je 5 UE können ebenfalls zur Verlängerung aller DOSB – Lizenzen verwendet werden.

KINDERSCHUTZ IM SPORT ONLINE-KOMPAKTSEMINAR 28.02.2022

KINDERSCHUTZ IM SPORT ONLINE-SEMINAR ZUM THEMA RECHT 04.04.2022

KINDERSCHUTZ IM SPORT ONLINE-SEMINAR ZUR ARBEIT MIT KINDERN UND JUGENDLICHEN 16.05.2022

Neue Corona Regeln – wenige Veränderungen

19.01.2022

Tabellarische Übersicht über die Infektionsschutz-Regelungen im Sport (MBJS)

Neues Jahr, neue Corona-Regeln – auch für den Sport. Wie das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport (MBJS) mitteilt, sieht die „Dritte Verordnung zur Änderung der Zweiten SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung“, die seit dem 17. Januar 2022 in Brandenburg gilt, allerdings nur wenige Veränderungen für die Aktiven vor. Während sich beim Zutritt zu den Sportanlagen „nichts geändert“ hat, wie es in dem Schreiben heißt, und „Indoor- und Outdoorsport auf Sportanlagen […] unverändert im 2G-Zutrittsmodell zulässig“ ist, gibt es beim Thema Sportveranstaltungen leichte Verschärfungen der Regeln. „Für Sportveranstaltungen mit bis zu 1.000 Zuschauenden in geschlossenen Räumen wurde die Regelung gestrichen, wonach auf festen Sitzplätzen mit mindestens einem Meter Abstand die Maske abgenommen werden darf. Zukünftig gilt daher für alle Zuschauerinnen und Zuschauer Indoor durchgängig eine Maskenpflicht (medizinische Maske)“, informiert das Ministerium. Großveranstaltungen über 1.000 Zuschauende bleiben weiterhin untersagt.

Das MBJS weist außerdem auf eine Sonderregelung für den Breitensport outdoor im öffentlichen Raum hin. So heißt es in seiner Übersicht:

„Die Sportausübung im öffentlichen Raum, also außerhalb von Sportanlagen (z.B. Lauftraining) ist zulässig mit folgenden Einschränkungen:

  • Abstand von 1,50 m (sofern keine Ausnahme für Lebenspartner, Familien, Berufs- und Leistungssportler etc. vorliegt, § 3),
  • Personenbegrenzung auf 10 Personen, sofern nur 2G-Personen teilnehmen, wobei Kinder bis zum 14. Geburtstag unberücksichtigt bleiben,
  • sofern Personen teilnehmen, die weder geimpft noch genesen sind, gilt: Begrenzung auf Personen eines Haushalts + 2 Personen eines weiteren Haushaltes, wobei Kinder bis zum 14. Geburtstag nicht mitzählen

Diese Kontaktbeschränkungen gelten u.a. nicht für begleitete Außenaktivitäten mit Kindern und Außenaktivitäten mit Jugendlichen, insbesondere im Rahmen der zugelassenen Kinder- und Jugendarbeit.  Kinder-  und Jugendsport im öffentlichen Raum kann also ohne Personenobergrenze erfolgen.“

Die aktuelle Verordnung ist voraussichtlich bis 13. Februar gültig.

Foto, Text: Landessportbund Brandenburg

Das komplette Erläuterungsschreiben des MBJS

Zur aktuellen Eindämmungsverordnung

Tiefe Trauer um Frank Roick

29.12.2021

Der Kreissportbund/ die Kreissportjugend und die Sportvereine des Landkreis Spree Neiße trauern. Mit großer Bestürzung und tiefer Trauer haben wir die Nachricht vom Tode von unserem Vorstandsmitglied Frank Roick vernommen.

Wir haben Frank lieben und schätzen gelernt, denn er war nicht nur ein Sportsmann durch und durch, er hatte auch stets ein offenes Ohr und ein großes Herz für die vielfältigen Anliegen der Sportvereine.

Unser tiefes Mitgefühl gilt den Familienangehörigen.

Ruhe in Frieden

Frohe Weihnachten und Danke für ein sportliches 2021

21.12.2021

Wir möchten Allen für das entgegengebrachte Vertrauen im Jahr 2021, und trotz einer turbulenten Zeit, für die sehr angenehme Zusammenarbeit und Euer Engagement für den Sport bedanken.

Wir wünschen Ihnen ein besinnliches Weihnachtsfest und einen schwungvollen Start in das Jahr 2022.

Bleibt gesund und wir freuen uns auf ein sportliches neues Jahr mit Euch

2G-Regel im Sport: So klappt das mit dem Datenschutz

01.12.2021

Die Corona-Pandemie verlangt dem Sport – allen voran den Aktiven und den Ehrenamtlichen – seit mehr als eineinhalb Jahren vieles, sehr vieles ab. Bisher haben viele Vereine im Sportland es jedoch immer wieder geschafft, ihren Aktiven den bestmöglichen Rahmen für ihr Hobby anzubieten. Doch dabei tauchen immer wieder Hürden auf. Die jüngste: Die neue 2G-Regel und ihre Vereinbarkeit mit dem Datenschutz. Nach neuesten Informationen der Landesbeauftragten für Datenschutz in Brandenburg allerdings scheint diese Hürde nun doch niedriger als zunächst selbst von Experten befürchtet und kommuniziert.

Denn: Die am 24. November in Kraft getretene Eindämmungsverordnung sieht zwar die Abfrage des Impf- oder Genesenenstatus von Mitgliedern oder Besuchern vor. Das heißt, Vereine sind jetzt verpflichtet, sich diese Daten (2G) im Rahmen des Publikumsverkehrs bzw. beim Training und Wettkampf vorzeigen zu lassen. Aber: eine längere Speicherung der hochsensiblen Daten ist nicht notwendig, heißt es inzwischen von der Landesdatenschutzbeauftragten.

Notwendig ist einzig die Speicherung der Daten zur Kontaktnachverfolgung (mit Namen, Telefonnummer oder E-Mail-Adresse, Zeit der Anwesenheit), die das Infektionsschutzgesetz vorsieht. Wichtig: Den bislang geltenden Informationspflichten nach Art. 13 DSGVO müssen die Vereine auch bei diesem Thema nachkommen. Zahlreiche Antworten zum Datenschutz bei der Kontaktnachverfolgung gibt die Landesbeauftragte für Datenschutz hier.

Weitere Erläuterungen zu den neuen Corona-Regeln

26.11.2021

Seit drei Tagen gilt die neue Corona-Eindämmungsverordnung des Landes, die für Sportanlagen – drinnen wie draußen – zwingend die 2G-Regelung vorsieht. Für die Brandenburger Sportvereine des Landes bedeutet dies zahlreiche Einschränkungen im Alltag – der immer wieder neue Fragen aufwirft. Einige dieser Fragen wurden auf Anregung des Landessportbundes Brandenburg nun durch die neuen Erläuterungen durch das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport beantwortet. Hier sind einige Auszüge:

Wie sollte man mit Beschäftigten des Vereins umgehen? Gilt für sie, wie für alle Beschäftigten, die 3G-Regel oder findet auch hier die Regel Anwendung, dass nur unter Einhaltung der 2G-Regel die Sportanlagen betreten werden dürfen?

„Zutritt zu den Sportanlagen ist im Rahmen des Publikumsverkehrs grundsätzlich nur nach dem 2G-Modell möglich. Die Zutrittsregelung umfasst jetzt alle Sportanlagen: Outdoor, Indoor, einschließlich Schwimmbäder. Publikumsverkehr auf Sportanlagen unter freiem Himmel und in geschlossenen Räumen bedeutet, dass sich die 2G- Regelung insbesondere auf Sportausübende (u.a. außerhalb des Leistungs- und Berufssports) und sonstige Besucher der Sportanlage, sofern sie im Rahmen des Hygienekonzepts zugelassen sind, erstreckt.

Zutritt zu den Sportanlagen nach dem 3G-Modell ist nur möglich für Arbeitgeber und Beschäftigte (Sportstättenpersonal, hauptamtliche Trainerinnen etc.), für die die Sportanlage eine Arbeitsstätte darstellt. Hier gilt abweichend von der Landesregelung (2. SARS-CoV-2-EindV) bundesweit einheitlich das Infektionsschutzgesetz § 28b Abs. 1: Sofern physische Kontakte von Arbeitgebern und Beschäftigten untereinander oder zu Dritten nicht ausgeschlossen werden können, dürfen diese die Arbeitsstätte nur betreten, wenn sie geimpft, genesen oder getestet sind (3G-Regelung am Arbeitsplatz).

Im Bereich des Sports wird dies relevant für alle hauptamtlichen Trainerinnen/Übungsleiterinnen und hauptamtliches Funktionspersonal sowie Beschäftigte des Sportanlagenbetreibers, aber auch für alle Berufssportlerinnen, die Beschäftigte im Sinne des Arbeitsschutzgesetzes sind. Die für Beschäftigte zuvor genannten Maßnahmen sollten im Sinne eines bestmöglichen betrieblichen Infektionsschutzes auch auf alle ehrenamtlich Tätigen (z.B. ehrenamtlich tätige Trainerinnen und Übungsleiterinnen) angewendet werden, sodass diese ebenfalls 3G erfüllen müssten. Verantwortlich hierfür wäre der jeweilige Sportverein oder Sportanlagenbetreiber, die ihren betrieblichen Infektionsschutz auch auf ehrenamtlich Tätige erweitern sollten.“

Gilt 2G auf den Sportanlagen für alle Tätigkeiten – z.B. auch für die Wartung und Pflege von Sportgeräten?

„Auf öffentlichen und privaten Sportanlagen […] ist die Sportausübung auf Grundlage eines individuellen Hygienekonzepts zulässig, allerdings gilt verpflichtend die 2G-Zutrittsgewährung im Rahmen des Publikumsverkehrs (Training und Wettkampf). […] Die Wartung und Pflege von Sportgeräten (z.B. Boote, Fahrräder) ist kein Publikumsverkehr auf oder in einer Sportanlage im Sinne des § 18, d.h. Sportgeräte (u.a. Boote etc.) können aus den Sportanlagen geholt, zurückgebracht und auch gepflegt werden, ohne dass die 2G-Zutrittsregelung erfüllt sein muss.“

Was gilt für Sportveranstaltungen?

„Mit der 2. SARS-CoV-2-EindV gilt für Veranstalterinnen und Veranstalter von Veranstaltungen mit Unterhaltungscharakter (z.B. Sportwettkämpfe mit Zuschauenden) weiterhin das 2G-Modell für Zuschauer und Zuschauerinnen verpflichtend. Es gibt keine Personenobergrenze mehr für diese (Sport-)Veranstaltungen.“ Dafür aber muss ein eigenes Hygienekonzept erstellt werden. Mehr Informationen dazu gibt die Übersicht des MBJS über die Infektionsschutz-Regelungen im Sport.

Diese hat das MBJS als tabellarische Übersicht veröffentlicht, in der u.a. Indoor- und Outdoorsport, kontaktloser- sowie Kontaktsport oder Regelungen zu Schwimmhallen und Sportveranstaltungen erfasst sind.

Tabellarische Übersicht über die Infektionsschutz-Regelungen im Sport
Erläuterungsschreiben
Zur aktuellen Eindämmungsverordnung

Corona-Regeln: Das bedeuten sie für die Praxis

25.11.2021

Ohne großen zeitlichen Vorlauf ist die neue Eindämmungsverordnung des Landes heute (24.11.2021) in Kraft getreten – und mit ihr einige gravierende neue Einschränkungen für den Sport. Brandenburgs Vereine und Verbände hatten somit wenig Zeit, sich ausführlich mit dem neuen Regelwerk auseinanderzusetzen und sich auf die praktischen Folgen, die sich daraus ergeben, vorzubereiten. Einige Auswirkungen und Bedingungen ergeben sich – das hat die jüngere Vergangenheit gezeigt – erst mit den Auslegungen durch das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport. Andere indes lassen sich bereits mit den konkreten Paragraphen der Eindämmungsverordnung klären. So wie die folgenden:

Genügen für Kinder und Jugendliche zwischen 12 und 18 Jahre weiterhin ihre, für den Schulbesuch notwendigen Corona-Tests als Nachweis und damit als Eintrittskarte in den Sport?

Ja. In der aktuellen Eindämmungsverordnung heißt es dazu in §6:

„Die in dieser Verordnung vorgesehene Pflicht zur Vorlage eines Testnachweises gilt vorbehaltlich des § 22 Absatz 1 Nummer 2 und des § 24 Absatz 1 bis 4 als erfüllt für […] Schülerinnen und Schüler, die im Rahmen eines verbindlichen Schutzkonzepts der von ihnen besuchten Schule einer regelmäßigen Testung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus unterliegen; als Nachweis ist auch eine von der getesteten Person oder, sofern diese nicht volljährig ist, von einer oder einem Sorgeberechtigten unterzeichnete Bescheinigung über das negative Ergebnis eines ohne fachliche Aufsicht durchgeführten Antigen-Tests zur Eigenanwendung zulässig,…“

Muss trotz der nun allgemein gültigen 2G-Regel noch ein Hinweis an der Sportstätte angebracht werden, dass dort eben jene Regel gilt?

Ja – und nicht nur das. Es gelten weiterhin Verpflichtungen wie das Führen von Kontaktlisten oder die Existenz eines Hygienekonzepts. Entsprechende Regeln gibt es dazu in §18 der Eindämmungsverordnung:

„Betreiberinnen und Betreiber von Sportanlagen einschließlich Schwimmbädern haben auf der Grundlage eines individuellen Hygienekonzepts durch geeignete organisatorische Maßnahmen Folgendes sicherzustellen:

  1. die Steuerung und Beschränkung des Zutritts und des Aufenthalts aller Personen,
  2. die Zutrittsgewährung ausschließlich für die in § 7 Absatz 1 genannten Personen,
  3. die Anbringung eines deutlich erkennbaren Hinweises im Zutrittsbereich, dass der Zutritt nur den in § 7 Absatz 1 genannten Personen gewährt wird,
  4. die Erfassung der Personendaten aller Sportausübenden in einem Kontaktnachweis nach § 5 zum Zwecke der Kontaktnachverfolgung,…“

Die Landesregierung hatte gestern eine Ausweitung der 2G-Regel beschlossen, die für alle Sportanlagen (drinnen und draußen) sowie Schwimmbäder gilt. Davon ausgenommen sind Kinder unter 12 Jahre sowie Jugendliche bis 18 Jahre, die einen aktuell negativen Test vorweisen können.

Sobald das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport seine weiteren Auslegungen zur neuen Eindämmungsverordnung veröffentlich, wird der Landessportbund an dieser Stelle darüber informieren.

Corona-Regeln weiter verschärft: Ab sofort 2G für alle

Das Tempo der pandemischen Entwicklung verschärft sich weiter – genauso wie die damit einhergehenden Gegenmaßnahmen des Landes. War es bisher für Sporttreibende nur zu Einschränkungen im Indoor-Bereich gekommen, wird es ab morgen das ganze Sportland treffen: Wie die Landesregierung heute (23.11.2021) beschlossen hat, wird die Ausübung aller Sportarten – und zwar egal, ob im Freien oder in der Halle – dann nur noch grundsätzlich im 2G-Modus möglich sein. In einer Pressemitteilung der Brandenburger Staatskanzlei heißt es dazu: „Die 2G-Regel wird ausgeweitet. Sie gilt landesweit zwingend in […] Sportanlagen (drinnen und draußen) einschließlich Schwimmbäder (das gilt nicht für: Sportanlagen, soweit in diesen ausschließlich ärztlich verordneter Sport oder Sport zu sozialtherapeutischen Zwecken ausgeübt wird, den Schulbetrieb und die Kindertagesbetreuung sowie für Lehrveranstaltungen in der Sportpraxis an Hochschulen, den Trainings- und Wettkampfbetrieb der Berufssportlerinnen und -sportler, der Bundesligateams sowie der Leistungssportlerinnen und -sportler der Bundes- und Landeskader, der im Rahmen eines Nutzungs- und Hygienekonzepts des jeweiligen Sportfachverbandes stattfindet, die Aus-, Fort- und Weiterbildung von Rettungsschwimmerinnen und Rettungsschwimmern).“

Zu möglichen Ausnahmen informiert das Landeskabinett: „Die 2G-Regel bedeutet in Brandenburg grundsätzlich: Zutritt haben nur nachweislich vollständig geimpfte und genesene Personen sowie Kinder unter 12 Jahren. Mit einem negativen Testnachweis haben außerdem Zutritt: Jugendliche unter 18 Jahren sowie Personen, für die aus gesundheitlichen Gründen keine Impfempfehlung der Ständigen Impfkommission ausgesprochen wurde und, wenn sie grundsätzlich durchgehend eine FFP2-Maske ohne Ausatemventil tragen (Wichtig: Die gesundheitlichen Gründe sind vor Ort durch ein schriftliches ärztliches Zeugnis im Original nachzuweisen).“

Die Verordnung soll voraussichtlich bis zum 15. Dezember 2021 gelten.

Welche konkreten praktischen Auswirkungen, Bedingungen und Regeln für Sportvereine zu beachten sind, ergibt sich erfahrungsgemäß erst nach der Veröffentlichung der detaillierten Verordnung sowie den Auslegungen durch das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport. Sobald diese vorliegen, wird der Landessportbund an gleicher Stelle informieren.

Kontaktsport Indoor: 2G für Aktive, 3G für Trainer

18.11.2021

Seit Montag gilt die neue Umgangsverordnung des Landes und damit unter anderem das 2G-Gebot für den Kontaktsport unter dem Hallendach. Seitdem ploppen im ganzen Sportland zahlreiche Fragen auf. Eine der häufigsten und drängendsten: Gilt diese 2G-Regelung auch für die Trainerinnen und Trainer der entsprechenden Übungsgruppen? Müssen auch die Übungsleiterinnen und Übungsleiter geimpft oder genesen sein? Auf Drängen des Landessportbundes gibt das Sportministerium nun Antwort: Sie müssen es nicht! „Übungsleiter/Trainer/Funktionspersonal sind vom Begriff ‚Sportausübende‘ im Sinne der Eindämmungsverordnung nicht erfasst, d.h. die Regelungen der Eindämmungsverordnung zum Sport gelten nur für die Sportausübenden selbst“, heißt es in der Antwort des Ministeriums an den LSB. Und weiter: „Im Training oder beim Wettkampf (Sportgroßveranstaltung mit Unterhaltungscharakter) unterliegen sie jedoch der konkreten Zutrittsregelung des Betreibers/der Betreiberin der Sportanlage (bzw. im Falle der Übertragung der Betreiberpflichten auf Dritte kommt es dann auf die Festlegungen des Dritten an).“ Heißt: Wenn sich der Betreiber der Sportstätte für eine optionale 2G-Regel entschieden hat, gilt diese natürlich für alle.

Alle weiteren Informationen zur aktuellen Umgangsverordnung finden Sie hier.