Kategorie-Archiv: Allgemein

Neue Förderung: Bund unterstützt ab sofort Sanierung von Sportstätten

15.08.2022
Sonder-Newsletter „Energie“ Betrifft: Vereine mit eigenen und gepachteten Sportstätten, die sämtliche Nebenkosten selbst zu zahlen haben.  

Liebe Vertreterinnen und Vertreter der Sportvereine, die Ungewissheiten bei der Entwicklung der Gas- und Energiekosten sowie deren eventuell eingeschränkte Verfügbarkeit bewegen uns alle. Sicher gibt es noch keinen Grund, in Panik zu verfallen. Dennoch ist eine gewisse Besorgnis vorhanden und eine planerische Vorsorge notwendig.
Im Jahresgespräch mit dem Brandenburger Ministerpräsidenten hat der Landessportbund auch eine Berücksichtigung der Sportvereine angemahnt.
Besonders betroffen könnten Vereine mit eigenen oder langfristig gepachteten Sportanlagen sein, für die sämtliche Nebenkosten durch die Vereine zu zahlen sind.
Da es bislang keine statistische Erhebung zu diesen Sportanlagen gibt, ist der LSB derzeit nicht in der Lage, den Umfang zu quantifizieren. Um eine einigermaßen verlässliche Größe in eventuelle Hilfsprogramme einbringen zu können, bitten wir Sie darum, falls Ihr Verein zu den Vereinen gehört, die eigene oder langfristig gepachtete Sportstätten bewirtschaften, zeitnah einige Angaben in eine Tabelle einzutragen und uns diese zu schicken.
Bitte nehmen Sie sich kurz die Zeit.
Wichtig: Diese Erhebung ist nur eine notwendige Grundlage für eine eventuelle Förderung. Der LSB wird sich aber für eine Unterstützung intensiv einsetzen. Die mögliche Hilfe ist natürlich vom Willen der Abgeordneten und der Haushaltslage des Landes abhängig.
Bitte senden sie uns die ausgefüllte Tabelle kurzfristig an die Mailadresse: energieverbrauch@lsb-brandenburg.de Vielen Dank für ihre Unterstützung. Mit sportlichen Grüßen Andreas Gerlach
Vorstandsvorsitzender
Landessportbund Brandenburg e.V.     ZUR UMFRAGESEITE

Lizenz Verlängerungslehrgang

09.08.2022

Am 17. & 18. September 2022 führen wir den Lizenzverlängerungslehrgang für Übungsleiter C in der Sporthalle Wirthstraße der BOS-Spremberg durch.

Schwerpunkt der Weiterbildung ist mit abwechslungsreichen und spielerischen Übungen die Kondition und Koordination im täglichen Training zu fördern.

Der Lehrgang wird mit 15 Lerneinheiten anerkannt und somit verlängert sich die Gültigkeit der DOSB Lizenz der Stufe C um weitere 4 Jahre.

Nähere Informationen und die Anmeldungen erfolgen über den Kreissportbund Spree Neiße.
Telefon: 03563/3459987, E-Mail an info@ksb-spree-neisse.de
Homepage www.ksb-spree-neisse.de

Ort:                          Spremberg, Berufsorientierende Oberschule
Termin:                    17. & 18.09.2022
Gebühr:                    75,00 Euro
Anmeldung bis:       09.09.2022

    Kita Olympiaden Tour durch den Landkreis Spree Neiße ein voller Erfolg

    20.07.2022

    Nach dem der Kreissportbund und die Kreissportjugend Spree Neiße die Kita Olympiaden „Immer in Bewegung mit Fritzi“ im vergangenem Jahr, auf Grund bekannter Umstände, noch dezentral anlaufen mussten, konnten diese 2022 endlich wieder als Höhepunkt der Vorschulkinder zentral durchgeführt werden. Im vorigen Jahr haben, der Geschäftsführer Herr Winter und der Jugendkoordinator Herr Zeidler, 37 Kindertagesstätten angereist und 430 kleine Athleten erreicht. Das war nach 2020 schon eine kleine Freude für die Kitas und den Kreissportbund Spree Neiße e.V. .

    In diesem Jahr fanden in den Städten Guben, Forst, Spremberg, in der Großgemeinde Kolkwitz und im Amt Döbern Land die Kita Olympiaden „Immer in Bewegung mit Fritzi“ endlich wieder zentral statt. 460 Kids aus 39 Kindertagesstätte gaben bei meist strahlender Sonne ihr Bestes und lebten den olympischen Gedanken. Der gemeinsame Sport stand wieder im Mittelpunkt und die Resonanz war phantastisch.

    „Es war Großartig bei allen Veranstaltungen die vielen strahlende Kinderaugen und sportliche Kids zu bewundern. Wir hoffen das wir im nächsten Jahr noch ein zwei Kommunen mehr erreichen können, wissen aber um die schwierige Lage bei den Kitas.“, so die Geschäftsführung des KSB.

    Ein großer Dank gilt den Kommunen, unseren Netzwerkpartnern, den vielen fleißigen Helfern, der Volksbank Spree Neiße eG und den anderen Unterstützern. Der Sport im Landkreis Spree Neiße muss und nimmt wieder Schwung auf.

    Die Kids sind heiß auf Sport – Kita Olympiaden erfreuen den Landkreis Spree Neiße

    10.06.2022

    Im vergangenem Jahr musste der Kreissportbund/ die Kreissportjugend Spree Neiße noch die Kita Olympiaden und die Kindertagesstätten dezentral anlaufen. 37 Kitas haben wir besucht und 430 kleine Athleten erreicht. Das war schon eine kleine Freude.

    In diesem Jahr können wir wieder die zentralen Olympiaden und viele strahlende Kinderaugen und sportliche Kids bewundern. Vor zwei Wochen ging es in der Großgemeinde Kolkwitz mit knapp 100 Kindern los, Hammer und man fühlte sich wie vor der Pandemie.

    An diesem Mittwoch folgte die Kita Olympiade in Guben. Über 120 strahlende Kids, Sonne, sportliche Höchstleistungen und viel Spaß standen im Mittelpunkt.

    Bei beiden Veranstaltungen bewiesen die jungen Athleten das sie Sport wollen, brauchen und diesen genießen.

    Danke an die Großgemeinde Kolkwitz, der Stadt Guben, der Volksbank Spree Neiße und allen Unterstützern und Helfern, dass ihr den Sport in Spree Neiße nach vorne bringt!

    Jetzt folgen die Olympiaden in Spremberg, Forst und Döbern Land

    Sport-Comeback perfekt: Alle Corona-Beschränkungen aufgehoben

    04.04.2022

    Am 3. April ist es endlich soweit: Erstmals seit Beginn der Pandemie vor gut zwei Jahren werden dann wieder alle Sportlerinnen und Sportler des Landes uneingeschränkt ihrem Hobby nachgehen können. Grundlage für die Rückkehr in den ganz normalen sportlichen Alltag ist die neue SARS-CoV-2-Infektionsschutz-Basismaßnahmenverordnung, die das Brandenburger Kabinett am 29. März verabschiedete und die am kommenden Montag (3. April) in Kraft tritt.

    Dies bedeutet, dass mit diesem Datum im Sport keine Zugangsbeschränkungen mehr gelten, weder beim Training, noch bei Wettkämpfen oder Sportveranstaltungen in geschlossenen Räumen. Auch eine Maskenpflicht ist weder bei Sportgroßveranstaltungen noch bei Vereinssitzungen, Indoorsport oder ähnlichen Anlässen vorgeschrieben.

    Außerdem sind Sportangebote in Kitas, der Kindertagespflege und in Horten zulässig, einschließlich der Nutzung von Schwimmhallen.

    Weitere Informationen gibt es auf der Seite des MBJS.

    Artikel: Landessportbund Brandenburg, Foto: Fotokostic/Shutterstock.com

    Antrag auf Sportförderung beim Landkreis noch bis 31.03. möglich

    02.03.2022

    Die Sportvereine des Landkreises Spree Neiße können noch bis zum 31.03.2022 Ihre Anträge auf Förderung im Bereich des Breitensports für:

    Sport- und Spielfesten, Vereinsjubiläen
    Sportgeräte
    Aus- Fort und Weiterbildungen
    Kooperationen
    Kinder- und Jugendfahrten/ Internationale Jugendbegegnung

    beim Landkreis Spree Neiße
    FB Schule, Kultur und Sport
    Frau Bonkaß
    Richard- Wagner- Str. 37
    03149 Forst (Lausitz)
    Tel.: 035 62 – 6981 94002 stellen.

    Nähere Informationen und den Antrag findet Ihr unter den folgenden links:

    Förderrichtlinie Sport des Landkreis Spree Neiße

    Antrag auf Förderung

    Sportministerium erläutert neue Corona-Regeln

    25.02.2022

    Nachdem gestern die neue Eindämmungsverordnung in Kraft getreten ist und mit ihr zahlreiche Erleichterungen auch für den Sport (wir berichteten), hat nun das Sportministerium Brandenburgs einige Erläuterungen dazu veröffentlicht, um die neuen Spielräume für die Vereine zu konkretisieren. Wie schon in der Vergangenheit bewährt, hat es dazu eine tabellarische Übersicht erstellt, in der die den Sport betreffenden Regeln mit ihrer praktischen Bedeutung für die Aktiven und Vereine gegenübergestellt werden. Wichtigste Neuerungen sind sicherlich der Wegfall aller Beschränkungen für den Sport unter freiem Himmel ab dem 4. März sowie der Wechsel von der 2G- zur 3G-Regel im Indoorsport (ebenfalls ab 4. März). In diesem Zusammenhang weist das Ministerium daraufhin, „dass die Nutzung der Umkleideräume und der Sanitäranlagen im Rahmen der Sportausübung unter freiem Himmel zum Sportbetrieb unter freiem Himmel zählt. Umkleiden und Sanitäranlagen können daher nach den Regeln für den Sport unter freiem Himmel genutzt werden, selbstverständlich nur mit Maske“.

    Ebenfalls wichtig für die Vereine: „Vereinssitzungen sind ab sofort wieder ohne zahlenmäßige Begrenzung im 3G-Modell möglich. Im 3G-Modell muss auf Basis eines Hygienekonzeptes organisatorisch sichergestellt sein:

    • Zutrittsgewährung nach dem 3G-Modell,
    • Abstand von 1,50 m, wobei zwischen festen Sitzplätzen 1 m genügt (Das Abstandsgebot entfällt, wenn alle durchgehend FFP2-Maske tragen.),
    • der regelmäßige Austausch der Raumluft in geschlossenen Räumen,
    • in geschlossenen Räumen: Maskenpflicht (ab 6 Jahren, medizinische Maske).

    Erläuterungsschreiben des MBJS

    Übersicht aller Regeln des MBJS

    Dritte SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung

    Normalität in Sicht: Land beschließt weitere Öffnungsschritte

    24.02.2022

    Das Comeback des ganz normalen sportlichen Alltags, so wie ihn alle Aktiven und Vereine kennen und die meisten von ihnen schmerzlich vermissen, rückt näher. Wie die Brandenburger Landesregierung heute (22.Februar 2022) in einer Pressemitteilung informierte, werden weitere Öffnungsschritte in diese Richtung bereits morgen mit der dritten SARS-CoV-Eindämmungsverordnung gegangen. Wichtigste Änderung ab dem morgigen Mittwoch aus der Sicht des Sports: Für Veranstaltungen mit Unterhaltungscharakter gilt die 2G-Regel nur noch in geschlossenen Räumen. Unter freiem Himmel gilt hier neu die 3G-Regel. Zudem sind mehr Zuschauer zulässig.

    Weitaus größere Öffnungsschritte sind dann in der kommenden Woche ab dem 4. März vorgesehen. So ist der Sport im Freien dann wieder ohne jegliche Einschränkungen möglich. Aktuell gilt hier noch die 3G-Regel. Diese wird dann nur noch für den Indoor-Sport angewendet, der aktuell noch den 2G-Restriktionen unterliegt. Außerdem fallen weitere Zuschauerbeschränkungen. Welche das sind und was noch alles möglich sein wird, steht in der folgenden Übersicht (Quelle: Staatskanzlei):

    Öffnungsschritte ab 23.02.2022:

    Veranstaltungen ohne Unterhaltungscharakter (z.B. Mitgliederversammlungen)

    Wie bisher gelten hier die 3G-Regel, das Abstandsgebot sowie die Maskenpflicht in geschlossenen Räumen. Neu ist dagegen: Die Personenobergrenzen entfallen (bisher galt: maximal 250 Personen unter freiem Himmel bzw. 100 in geschlossenen Räumen).

    Die maximale Personenzahl wird nun allein durch die verpflichtende Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 Metern definiert. Beim Abstandsgebot gilt dabei wie bisher auch schon: Der Abstand zwischen festen Sitzplätzen kann auf bis zu 1 Meter verringert werden; auf die Einhaltung des Abstandsgebots kann verzichtet werden, wenn alle Personen durchgehend eine FFP2-Maske tragen.

    Veranstaltungen mit Unterhaltungscharakter: 2G drinnen, 3G draußen (z.B. Wettkämpfe)

    Hier gilt die 2G-Regel nur noch in geschlossenen Räumen. Unter freiem Himmel dagegen muss nunmehr die 3G-Regel eingehalten werden. Veranstaltungen sind wieder mit mehr als 1.000 zeitgleich anwesenden Zuschauenden erlaubt (2G-Regel, in geschlossenen Räumen: FFP2-Maskenpflicht für Gäste).

    Dabei gelten bis einschließlich 3. März folgende Personenobergrenzen:

    • In geschlossenen Räumen höchstens 1.000 Personen zuzüglich höchstens 30 Prozent der über 1.000 Personen hinausgehenden regulären Besucherkapazität der Veranstaltungseinrichtung.
    • Unter freiem Himmel höchstens 1.000 Personen zuzüglich höchstens 50 Prozent der über 1.000 Personen hinausgehenden regulären Besucherkapazität der Veranstaltungseinrichtung.

    Öffnungsschritte ab 4. März:

    Bis zum Ablauf des 3. März gilt noch unverändert wie bisher für Sport auf bzw. in Sportanlagen: in geschlossenen Räumen 2G, unter freiem Himmel 3G. Ausnahme: Für Individualsport unter freiem Himmel gibt es keine Nachweispflicht.

    Ab dem 4. März gilt neu für die Sportausübung in geschlossenen Räumen die 3G-Regel (statt wie bisher 2G). Für Sport auf Sportanlagen unter freiem Himmel muss dagegen kein Test- oder Immunisierungsnachweis mehr vorgelegt werden. Das gilt für alle Sportarten (statt wie bisher nur für den Individualsport). Im Außenbereich müssen also insgesamt keine Zutrittsbeschränkungen mehr beachtet werden. In geschlossenen Räumen dagegen müssen weiterhin medizinische Masken außerhalb der Sportausübung getragen werden.

    Veranstaltungen mit Unterhaltungscharakter: 3G-Regel, FFP2-Maskenpflicht in geschlossenen Räumen

    Hier muss die 3G-Regel beachtet werden – egal, ob die Veranstaltung drinnen oder draußen stattfindet. Dafür gilt dann in geschlossenen Räumen eine FFP2-Maskenpflicht für alle Besucherinnen und Besucher (Ausnahme: Tragepflicht gilt nicht beim Verzehr von Speisen und Getränken auf einem festen Platz).

    Zudem können an Großveranstaltungen deutlich mehr Personen teilnehmen (2G-Regel, in geschlossenen Räumen: FFP2-Maskenpflicht für Gäste).

    Es gelten folgende Personenobergrenzen:

    • In geschlossenen Räumen höchstens 1.000 Personen zuzüglich höchstens 60 Prozent der über 1.000 Personen hinausgehenden regulären Besucherkapazität der Veranstaltungseinrichtung
    • Unter freiem Himmel höchstens 1.000 Personen zuzüglich höchstens 75 Prozent der über 1.000 Personen hinausgehenden regulären Besucherkapazität der Veranstaltungseinrichtung.

    Welche konkreten praktischen Auswirkungen, Bedingungen und Regeln für Sportvereine darüber hinaus zu beachten sind, ergibt sich erfahrungsgemäß erst nach den Auslegungen durch das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport. Sobald diese vorliegen, wird der Landessportbund an gleicher Stelle informieren.

    Text: Landessportbund Brandenburg
    Bild: Paolo Bona/Shutterstock.com

    Lockerungen: 3G beim Outdoorsport und keine Kontaktlisten mehr

    09.02.2022

    Erstes leichtes Aufatmen im Sportland: Das Land Brandenburg wird ab morgen bereits auf die 2G-Regel beim Outdoorsport sowie auf die Kontaktnachverfolgung verzichten. Über diese Änderung der aktuellen Eindämmungsverordnung Brandenburgs hat die Landesregierung heute (08.02.22) in einer Pressekonferenz informiert. In der entsprechenden Pressemitteilung der Staatskanzlei heißt es dazu: „Bei der Sportausübung auf Sportanlagen unter freiem Himmel gilt nun grundsätzlich die 3G-Zutrittsregelung (bisher 2G). Das bedeutet: Zutritt haben vollständig Geimpfte, nachweislich Genesene oder tagesaktuell negativ Getestete. Für die Ausübung von Individualsport auf Sportanlagen unter freiem Himmel gelten keine Zutrittsbeschränkungen mehr.“

    Was das konkret für die Vereine des Landes heißt, erklärt das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport in einem passenden Erläuterungsschreiben: „Dies bedeutet, dass der oder die Betreiber/-in einer Sportanlage auf Basis eines individuellen Hygienekonzeptes sicherstellen muss, dass der Zutritt beschränkt ist auf:

    1. geimpfte, genesene oder getestete Personen (unterliegen Schüler/-innen einer regelmäßigen Testung an ihrer Schule, genügt die Bescheinigung über einen negativen Selbst-Test; bei Minderjährigen unterzeichnet durch die Eltern) und
    2. Kinder bis zum 6. Geburtstag sowie vom Schulbesuch zurückgestellte Kin-der (ohne Impf-, Genesenen- oder Testnachweis).

    Zudem entfällt für Sportanlagen unter freiem Himmel, laut Sportministerium, die „Pflicht, ein Hinweisschild im Zutrittsbereich der Sportanlage mit Verweis auf die Zutrittsregeln anzubringen“. Sogar gänzlich ohne Beschränkungen ist ab morgen die Ausübung von Outdoor-Individualsport.

    Für alle Sportarten gilt: Es müssen keine Kontaktlisten mehr geführt werden. „Das heißt, dass der oder die Betreiber/-in der Sportanlage keine Kontaktdaten der Sportler/-innen oder der sonstigen Besucher/-innen mehr zu erfassen hat (und dies auch nicht mehr darf)“, erläutert das Sportministerium in seinem Infoschreiben und weist daraufhin, dass diese Regelung auch für Sportveranstaltungen mit bis zu 1.000 Zuschauenden sowie Freibäder gilt.

    Wichtig: Die 2G-Zutrittsregelung für die Sportausübung in geschlossenen Räumen bleibt unberührt.

    Die veränderte Eindämmungsverordnung tritt am morgigen Mittwoch (9. Februar) in Kraft und gilt zunächst bis zum Ablauf des 23. Februar.

    Erläuterungsschreiben des MBJS

    Übersicht aller Regeln des MBJS

    Fünfte Verordnung zur Änderung der Zweiten SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung

    Text und Bild: Landessportbund Brandenburg eV