Sportarten wie Fußball, Rudern oder Volleyball, die einen Mindestabstand von 1,50 Meter unterschreiten, können von Kindern und Jugendlichen in vollem Umfang wieder betrieben werden. Darauf weist das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport (MBJS) nach Abstimmung mit dem Ministerium für Soziales, Gesundheit und Verbraucherschutz (MSGIV) am Freitag hin.
Laut der aktuell geltenden Umgangsverordnung ist auch bei sportlichen Aktivitäten der Mindestabstand von 1,50 Meter einzuhalten. Die Abstandsregelung gilt aber nicht im Bereich der Kinder- und Jugendarbeit, in den Kindertagesstätten und ab dem 25. Juni auch nicht mehr in den Schulen. Junge Menschen sollen sich altersgemäß Verhalten können. Der Infektionsschutz soll zwar beachtet werden, aber nur in dem Umfang, wie dies erwartet und praktisch realisiert werden kann. Eine starre Abstandsregelungen passt hierzu nicht.
Angebote der Sportvereine für junge Menschen sind Jugendarbeit im Sinne des Sozialgesetzbuches (SGB VIII). Dort ist die Jugendarbeit in Sport, Spiel und Geselligkeit ausdrücklich als ein Schwerpunkt der Jugendarbeit genannt. Daraus folgt, dass sämtliche sportlichen und bewegungsorientierten Angebote der Sportvereine nicht dem Abstandsgebot unterliegen, auch nicht auf Sportanlagen Jugendarbeit erfasst Kinder, Jugendliche und junge Heranwachsende bis zum 27. Lebensjahr.
Jugend- und Sportministerin Britta Ernst: „Zahlreiche Sportvereine, die sehr aktive Jugendarbeit betreiben, habe sich gemeldet und nachgefragt, ob es zutrifft, dass das Abstandsgebot auch in diesem Bereich keine Anwendung finden muss. Besonders wichtig ist dies insbesondere für die anstehenden Sommerferien. Ich freue mich, sagen zu können, dass die Antwort schlicht „ja“ lautet. Jungen Menschen können ihren Spiel- und Sportmöglichkeiten wieder vollumfänglich nachgehen. Das eröffnet auch für die Ferienbetreuung noch einmal viele tolle Aussichten. Der Infektionsschutz sollte weiterhin beachtet werden, aber die Abstandsregelung muss nicht zwingend beachtet werden. “