Der Sportbetrieb im Land Brandenburg ist weiterhin grundsätzlich ausgesetzt. Nur wer von seinem zuständigen Gesundheitsamt eine Ausnahmegenehmigung erhält, kann seine Sportstätte unter ganz bestimmten Bedingungen und nur für eingeschränkte Aktivitäten öffnen. Nun hat das Ministerium des Innern und für Kommunales in Abstimmung mit dem Gesundheits- und Sportministerium spezielle Voraussetzungen definiert, die für die Erteilung einer solchen Ausnahmegenehmigung notwendig sind und diese den Landrätinnen, Landräten und Oberbürgermeistern in einem Schreiben mitgeteilt.
Auslegungsschreiben zu§ 5 Abs. 2 SARS-CoV-2-Eindämmungsverordung
Ausnahmen von der Untersagung des Sportbetriebs können die Gesundheitsämter für begründete Einzelfälle im Sinne des § 5 Abs. der Eindämmungsverordnung oder in Form einer Allgemeinverfügung für die Nutzung von öffentlichen und vereinseigenen Sportanlagen erlassen. Ohne eine solche Ausnahmegenehmigung bleibt der Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen, Schwimmbädern, Fitnessstudios und Tanzstudios verboten.