Ein eingetragener Sportverein ist bekanntlich im Vereinsregister enthalten – soweit so gut.
Doch seit 2017 gibt es im Zusammenhang mit der Bekämpfung der Geldwäsche auch noch das Transparenzregister. In dem müssen alle Gesellschaften und Unternehmen erfasst sein – sowie eben auch Vereine. Allerdings gibt es für die eine Erleichterung. Statt aktiv eine zusätzliche Anmeldung in dieses Register von den Vereinen zu verlangen, hat der Gesetzgeber entschieden, die Daten der Vereine automatisch aus dem Vereinsregister zu übernehmen. Das erspart den Vereinen und ihren Vorständen zwar Arbeit, die fälligen Jahresgebühren (4,80 Euro) für den Eintrag indes nicht.
Auf Antrag aber können sich Sportvereine von dieser Gebührenpflicht zukünftig befreien lassen:
- Zur Antragstellung bedarf es einer gültigen Emailadresse. Nach der Registrierung und dem Login auf www.transparenzregister.de, bedarf es weiterer Angaben unter dem Menüpunkt „Erweiterte Registrierung aufrufen“.
- Danach bitte anklicken „Wirtschaftlich Berechtigte in das Transparenzregister eintragen“ unter Art der Registrierung anschließend „Unternehmen/ Institution“ auswählen und auf der nachfolgenden Seite alle erforderlichen Daten eingeben.
- Im Anschluss steht unter „Meine Daten“ das Antragsformular „Antrag gem. § 24 Abs. 1 Satz 2 GwG“ zur Verfügung. Dieses ist auszufüllen und folgenden Dokumente sind als *.pdf-Datei hochzuladen bzw. innerhalb von 14 Tagen nachzureichen.
Zusätzlich einzureichen sind:
- Die aktuelle Bescheinigung des Finanzamtes über die Verfolgung des steuerbegünstigten Zweckes im Sinne der §§ 52 bis 54 der Abgabenordnung
- Der Nachweis über die Identität des Antragsstellers (z.B. ein Scan des Personalausweises oder Reisepasses)
- Einen Nachweis, der die Berechtigung belegt, dass der Antragssteller für die Vereinigung handeln darf (z.B. eine Vollmacht oder ein Nachweis der gesetzlichen Vertretungsbefugnis)
Der Antrag ist jährlich zu stellen und eine rückwirkende Befreiung für vor dem Jahr der Antragstellung liegende Gebührenjahre ist nicht möglich gem. § 4 Abs. 3 TrGebV.