Neue Corona-Regeln: Wichtige Antworten für Vereine

29.04.2021

Die neue Eindämmungsverordnung des Landes, die zum Teil auf die Bundesnotbremse verweist, ermöglicht bei einer Inzidenz über 100 das kontaktlose Sporttreiben im Freien für Kinder unter 14 Jahren. Bedingungen: Neben der Maximalanzahl von fünf Kindern in einer Gruppe müssen Anleitungspersonen einen aktuellen negativen Corona-Test vorweisen können. Unter den Übungsleitern des Landes ist nun vor allem eine Frage bei der Umsetzung aufgetaucht: Welche Art an Test ist erlaubt? Das zuständige Ministerium für Jugend, Bildung und Sport verweist auf Anfrage des Landessportbundes lediglich auf den Passus in der Bundesnotbremse (§ 28b Absatz 9 Satz 1), in dem es heißt: „Anerkannte Tests im Sinne dieser Vorschrift sind In-vitro-Diagnostika, die für den direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 bestimmt sind und die auf Grund ihrer CE-Kennzeichnung oder auf Grund einer gemäß § 11 Absatz 1 des Medizinproduktegesetzes erteilten Sonderzulassung verkehrsfähig sind.“ Doch was heißt das für die Praxis? Nach diesem Passus sind sowohl Schnelltests als auch Antigen-Tests zur Eigenanwendung erlaubt. Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) hat eine Liste an entsprechend zugelassener Schnelltests bzw. Selbsttests zusammengestellt. Die durchgeführten Tests müssen dokumentiert und 14 Tage aufbewahrt werden. (Siehe § 1 Satz 4 der aktuellen Eindämmungsverordnung)

Zur Übersicht der erlaubten Schnelltests

Zur Übersicht der erlaubten Selbsttests

Auch die Bedingungen, unter denen die verschärften Einschränkungen wieder aufgehoben werden, sind in der Bundesnotbremse neu geregelt. Dort heißt es: „Unterschreitet in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt ab dem Tag nach dem Eintreten der Maßnahmen […] an fünf aufeinander folgenden Werktagen die Sieben-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 100, so treten an dem übernächsten Tag die Maßnahmen […] außer Kraft. Sonn- und Feiertage unterbrechen nicht die Zählung der […] maßgeblichen Tage.“ Die Landkreise und kreisfreien Städte geben die entsprechenden Tage bekannt, ab denen die Maßnahmen in der jeweiligen Region nicht mehr gelten.

Weitere Informationen zu den aktuell gültigen Regeln gibt es hier:

Märkische Umsetzung der Bundesnotbremse mit Licht und Schatten für Brandenburger Vereinssport

Siebte Verordnung über befristete Eindämmungsmaßnahmen aufgrund des SARS-CoV-2-Virus und COVID-19 im Land Brandenburg